Frisch verpackte rote Johannisbeeren, Erdbeeren und Heidelbeeren in umweltfreundlichen Karton- und Kunststoffschalen im Supermarktregal. Im Kontext der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ein Beispiel für die Relevanz von Design-for-Recycling, Mehrwegquoten und reduzierten Verpackungsvolumina.
12. August 2026

EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gilt: Was bedeutet das?

Die EU-Verordnung „Packaging and Packaging Waste Regulation“ (PPWR) ist seit 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedsländern verbindlich anzuwenden. In Kraft sind bereits die ersten konkreten Vorgaben, wie beispielsweise Vorschreibungen im Bereich Schadstoffe in Verpackungen, PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen oder neue Nachweispflichten für Unternehmen.

Aber: Die PPWR ist kein einzelner Stichtag, sondern ein Fahrplan. Vorgaben zur Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung, zum Einsatz von Rezyklaten, zur Verpackungsminimierung und zu Wiederverwendungsquoten greifen schrittweise in den kommenden Jahren. Damit stehen Unternehmen in Europa vor umfassenden Veränderungen im Umgang mit Verpackungen. Ziel der Verordnung ist es, das Verpackungsaufkommen deutlich zu reduzieren, die Recyclingfähigkeit von Materialien zu verbessern und einen höheren Einsatz von Rezyklaten zu erzwingen.

Fünf zentrale Fakten zur PPWR

1. Vermeidung und Reduktion von Verpackungen

Die PPWR sieht eine schrittweise Reduktion des Verpackungsvolumens vor – bis 2030 sollen Verpackungsabfälle um 10 % gesenkt werden. Vorgeschrieben sind u. a. die Reduktion von Leerraum in Versandverpackungen sowie der Verzicht auf unnötige Umverpackungen.

2. Mehrwegquoten

Für viele Verpackungstypen gelten künftig verpflichtende Mehrweganteile – etwa 40 % bei Transportverpackungen ab 2030, mit einem Anstieg auf 70 % bis 2040. Auch für Getränkeverpackungen sind Mehrwegquoten vorgesehen.

3. Design-for-Recycling und Rezyklateinsatz

Verpackungen müssen recyclingfreundlich gestaltet werden. Dazu gehören klare Anforderungen an die Materialauswahl (z. B. Monomaterialien) sowie ein verpflichtender Mindestanteil an Post-Consumer-Rezyklaten – bei PET-Verpackungen etwa 30 % bis 2030.

4. Harmonisierte Kennzeichnung

EU-weit einheitliche Symbole und Angaben zur Entsorgung sollen die Verbraucherinformation verbessern. Geplant ist auch ein digitaler Produktpass, der zusätzliche Informationen per QR-Code liefert.

5. Reporting- und Registrierungspflichten

Hersteller und Inverkehrbringer müssen sich in zentralen Registern anmelden und regelmäßig über Verpackungsmengen und Recyclingwege berichten. Verstöße können mit empfindlichen Geldstrafen sanktioniert werden – im Extremfall bis zu 2 % des Jahresumsatzes.

Ausblick

Die PPWR gilt seit 12. August in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar. Insbesondere in den Bereichen Design, Materialwahl, Logistik und Dokumentation sind fundierte Entscheidungen gefragt. Unternehmen sollten sich daher genau mit den bereits geltenden und kommenden Vorgaben der PPWR beschäftigen und rechtzeitig notwendige Maßnahmen setzen, um auch für kommenden Vorschreibungen in den Jahren bis 2030 gut gerüstet zu sein.