Porträt von Manuel Planitzer, Experte für Umweltrecht bei NHP Rechtsanwälte, der im Interview die EU-Textilstrategie und neue Recyclingpflichten erläutert (c) Michael Kainz
26. Jänner 2026

Saubermacher im Recht: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Manuel Planitzer ist Umweltrechtsexperte bei NHP Rechtsanwälte. Er berät Unternehmen zu rechtlichen Fragestellungen rund um Umweltauflagen, Kreislaufwirtschaft und Nachhaltigkeitsvorgaben. Für die Reihe "Saubermacher im Recht" informiert er diesmal zum Thema Bodenaushub und zur geplanten Aushub-Verordnung.

Die geplante österreichische Aushub-Verordnung soll für den größten Abfallstrom des Landes – unbelasteten Bodenaushub – erstmals einen klaren rechtlichen Rahmen schaffen. Diese Aushubmaterialien werden gegenständlich noch zum größten Teil deponiert. Ziel der Verordnung ist es, die massenmäßig relevantesten, nicht verunreinigten Aushubmaterialien einer Vorbereitung zur Wiederverwendung und einem möglichst hochwertigen Recycling zuzuführen. Die neue Verordnung soll dafür allgemeine Behandlungspflichten, Abfallenderegelungen, Nebenproduktkriterien und vieles mehr vorsehen.

Was genau regelt die geplante Aushub-Verordnung?

Sie soll erstmals klare Regelungen dafür definieren, unter welchen Voraussetzungen Aushubmaterialien als Nebenprodukt überhaupt nicht ins Abfallregime fallen, bzw. unter welchen Voraussetzungen ein frühzeitiges Abfallende für Aushubmaterialien erreicht werden kann. Eine Verwertung außerhalb des Abfallrechts soll dabei insbesondere für unbelastetes Material zukünftig möglich sein.

Was ist mit „frühzeitigem Abfallende“ gemeint?

Das allgemeine österreichische Abfallrecht lässt den Eintritt des Abfallendes erst zu einem sehr späten Zeitpunkt zu. Konkret erst dann, wenn durch den Einsatz des Abfalls ein anderer Rohstoff substituiert wird. Durch die Verordnung soll dieser Zeitpunkt nun wesentlich früher angesetzt werden. Wenn eine gewisse Materialqualität gewährleistet werden kann (dazu werden wohl Beurteilungsnachweise gefordert werden), soll das Abfallende bereits mit einer Meldung (Deklaration des Abfallendes) an die zuständige Behörde eintreten.

Gibt es dafür feste Kriterien?

Natürlich, die Verordnung wird klare Qualitätsklassen definieren, für die ein frühzeitiges Abfallende bzw. eine Einstufung als Nebenprodukt überhaupt in Frage kommen. Zusätzlich wird die Verordnung Vorgaben zu den notwendigen Untersuchungen (in Form einer grundlegenden Charakterisierung) und Dokumentationspflichten festschreiben.

Wer ist von der Verordnung betroffen?

Die Verordnung wird für alle Aushubmaterialien gelten, die eine gewisse Qualität aufweisen. Betroffen ist somit jeder, der mit derartigen Aushubmaterialien zu tun hat. Das geht über den Bauherrn über das ausführende Bauunternehmen, bis hin zu Verwertungs- und Aufbereitungsbetrieben. Insgesamt also ein wirklich sehr großer Kreis an potentiell Betroffenen.

Ist die Verordnung bereits final beschlossen?

Nein, es gibt Vorentwürfe aber noch keine finale Fassung. Die VO wird schon lange angekündigt und sollte im Jahr 2026 auch wirklich kommen.

Welche konkreten Vorteile bringt das neue Regelwerk?

In Österreich fallen Aushubmaterialien im Ausmaß von etwa 40 Mio. Tonnen pro Jahr an. Der Großteil davon wird momentan noch deponiert, obwohl oft eine gute technische Eigenschaft für eine Verwertung vorhanden wäre. Die Verordnung soll diese Verwertungswege nun auf ein rechtlich sicheres Fundament stellen. Außerdem sollte ein frühzeitiges Abfallende einen Bürokratieabbau ermöglich. Ob das dann wirklich so eintritt, ist dann aber natürlich von der konkreten Ausgestaltung der Verordnung abhängig.

Wird die Verordnung auch Sanktionen oder Kontrollmechanismen enthalten?

Die Verordnung hat ihre Grundlage im Bundes-Abfallwirtschaftsgesetz (AWG 2002). Sämtliche Kontrollmechanismen die wir aus diesem Gesetz kennen, gelten somit auch für die Vollziehung dieser Verordnung. Natürlich wird es auch entsprechende Strafbestimmungen geben.

Was ist Ihr Rat an Unternehmen?

Entscheidend für die Praxistauglichkeit der Verordnung wird sein, wie (kosten-)intensiv die Vorgaben für das Erreichen des Abfallendes sein werden. Gerade bei kleineren Mengen wird dieser Punkt darüber entscheiden, ob die Aushubmaterialien tatsächlich verwertet oder weiterhin deponiert werden. Für Unternehmen eröffnen sich natürlich spannende Geschäftsfelder im Bereich der Verwertung dieser Aushubmaterialien. Die Schlagrichtung der Verordnung wird sich auch in der finalen Version nicht mehr groß ändern, insofern kann man sich bereits jetzt auf diese neuen Regelungen gut einstellen